Die Übergangsregelung gilt nicht für nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW, offene Kamine, Grundöfen,
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet
wurden.
Für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare eingemauerte Ofeneinsätze sieht die Übergangsregelung eine Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der
Technik vor, wenn die Grenzewerte nicht eingehalten werden.
Datum Typenschild |
Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Übergangsregelung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Für die Übergangsregelung gelten der Staubgrenzwert von 0,15 g/m³ und der Kohlenmonoxidgrenzwert von 4 g/m³.
Werden die Grenzwerte der Übergangsregelung überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen
abhängig vom Datum auf dem Typenschild außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem
Stand der Technik nachzurüsten.
Durch die Angabe zum Jahr der Typprüfung, welches mit dem Datum auf dem Typenschild in der Regel identisch ist, wird festgelegt, welche Frist zur Nachrüstpflicht oder Außerbetriebnahme der Feuerstätte gilt.