Gesetzlichen Anforderungen an häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe

Die Übergangsregelung gilt nicht für nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare eingemauerte Ofeneinsätze sieht die Übergangsregelung eine Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik vor, wenn die Grenzewerte nicht eingehalten werden.

Datum Typenschild
 
Zeitpunkt der Nachrüstung
oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 31.12.2024

 

Übergangsregelung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

 

Für die Übergangsregelung gelten der Staubgrenzwert von 0,15 g/m³ und der Kohlenmonoxidgrenzwert von 4 g/m³.

 

Werden die Grenzwerte der Übergangsregelung überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen
abhängig vom Datum auf dem Typenschild außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten.

 

Durch die Angabe zum Jahr der Typprüfung, welches mit dem Datum auf dem Typenschild in der Regel identisch ist, wird festgelegt, welche Frist zur Nachrüstpflicht oder Außerbetriebnahme der Feuerstätte gilt.

Austauschgeräte der neuen Bundesemissionstufe 2 in der Aufstellung zu sehen

Kachelofen Umbau

OFENBAU BAUSCH

Stefan Bausch
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